Wirtschaftskriminalität am Arbeitsplatz

Unsere Dienstleistungen

Zusammengefaßt

  • Informationsbeschaffung bei Verdacht
  • Prävention durch Kontrolle und Beratung
  • Sachverhaltsaufklärung und Beweissicherung
  • Wiederbeschaffung gestohlener Werte im In- und Ausland

Befürchten Sie Wirtschaftskriminalität in Ihrem Unternehmen?

Haben Sie aber nur einen Verdacht? Oder wollen Sie jeglicher Kriminalität vorbeugen? Wir helfen gerne. Je nach Bedarf und Beweislage bieten wir Ihnen zum Beispiel folgende Dienstleistungen an:

Zur Prävention und im Verdachtsfall:

  • Loyalitätsüberprüfung von Bewerbern und Mitarbeitern in Vertrauenspositionen
  • Bedarfsgerechte Schutz- und Sicherheitskonzeptionen sowie deren Umsetzung
  • Risiko- und Bonitätsprüfungen bei Neukunden, Investitionen und Beteiligungen

Wenn der Schaden eingetreten ist:

  • Einsetzen von verdeckten Ermittlern zur Aufklärung von Diebstahl, Betrug, Korruption
  • Aufklärung von Sabotage im Betrieb
  • Überprüfung von anonymen Hinweisen, Rufschädigungen
  • Suche nach Schuldnern sowie Pfändungsmöglichkeiten, Prüfung des „Vermögensverzeichnisses / Vermögensauskunft nach § 802c ZPO (E.V.)“

Wir lösen Ihre Probleme dauerhaft durch fachliche Kompetenz, Qualität und Diskretion in der Prävention, Sachverhaltsaufklärung und Beweissicherung.

Überregional und weltweit.

Kostenerstattung

Hierzu stehen dem Auftraggeber zwei verschiedene Rechtswege offen:
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zivilprozessordnung) hat die unterliegende Partei dem Gegner die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Das gilt auch für Detektivkosten, soweit sie notwendig und geeignet sind, die prozessuale Lage zu verbessern.

Auch gemäß § 823 BGB können Detektivkosten im Rahmen einer Schadensersatzklage eingefordert werden, soweit diese zur Aufklärung eines Schadensereignisses beigetragen haben.

Mit anderen Worten:

Detektivkosten sind oft bis zu der Höhe erstattungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang des Detektiveinsatzes gerechtfertigt sind.

Bei Interesse überlassen wir Ihnen auf Anforderung die Ausarbeitung von Konrad Händel, LtdOstA a.D.: „Detektivkosten sind erstattungspflichtig.“

Hilfreiche Urteile (weitere Entscheidungen liegen vor)

„Das LG Bremen hat in seinem Beschluss v. 16.11.2015 (1 T 417/15) bestätigt, dass die Erstattungsfähigkeit von Detektiv-Kosten unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, auch als vorprozessuale Kosten“.

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten auch im Falle einer Verdachtskündigung:
Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 26.09.2013, Az.: 8 AZR 1026/12

Erstattungsfähigkeit der Detektivkosten, sofern Aufwand zur Überprüfung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes notwendig war:
OLG Koblenz (Az.: 14 W 757/10) Beschluss vom 29.12.2010

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